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Urheberrecht für Autoren-interessante und aktuelle Gerichtsurteile

Für Autoren, Musiker und Designer ist das Urheberrecht die wichtigste Stütze bei der Durchsetzung der eigenen Leistungsrechte. Zur Anwendung dieses Gesetzes bedarf es jedoch nicht nur des Urheberwerkes, sondern auch eines Beweises der Urheberschaft. Hinterlegungen bei einem zugelassenen Notar sind ein wirksamer Nachweis der eigenen Urheberschaft. Notariell hinterlegte Texte, Entwürfe, Musikstücke oder Konzepte sind seit Jahrzehnten juristisch anerkannt.

Auch die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie wichtig es ist, dass Autoren ihre Urheberschaft sichern und verteidigen können:

Ein interessantes Urteil beschäftigt sich mit der Thematik “Werbetexte” bzw. “kurze Texte” Das Landgericht Hamburg befindet in seinem Urteil AZ 308 O 446/14 vom 6.11.2015, dass auch kurze Sprachtexte urheberrechtlich geschützt sein können, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden:

Im Orientierungssatz heißt es wie folgt:

“Orientierungssatz

  1. Auch ein kurzer Text, der im Kern lediglich Fakten wiedergibt (hier: Beschreibung einer Villa mit Gartengrundstück) kann als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein, wenn er über eine rein handwerkliche und dabei routinemäßige Beschreibung hinausgeht und in Konzeption und Ausgestaltung des Textes persönliche Gedanken des Autors und einen individuellen Stil erkennen lässt.

  2. Bei einem aus nur wenigen Sätzen bestehenden Text, der vom Verwender für Werbezwecke auf Produktseiten im Internet eingesetzt wird, kommt bei unberechtigter Nutzung als angemessene Urheberrechtsvergütung ein Betrag in Höhe von 300,00 Euro in Betracht.(Rn.41) Die unterbliebene Benennung des Urhebers im Rahmen der unberechtigten Verwendung begründet dabei einen weiteren Vergütungsanspruch des Urhebers, der bei einem journalistischen Text als Werk regelmäßig der Höhe des angemessenen Honoraranspruchs entspricht und zu diesem hinzu tritt.

  3. Einzelfall zur Beurteilung des Werkcharakters eines Textes.(Rn.33) (Rn.52)” Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE160005355

Die Langform des Urteils finden Sie hier: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE160005355

Stärkung der Urheberrechte durch ein Urteil des Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil von 2018 - korrekte Nennung des Urhebers

Auch hier ist die Begründung u.a. im Leitsatz sehr interessant:

“Leitsatz

  1. Die Benennung eines (Mit-)Urhebers muss nach den §§ 13 UrhG, 14 S. VerlG eindeutig, unmissverständlich und im hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Urhebers an einer üblichen Stelle erfolgen, ohne dass die Angabe durch andere Angaben verfälscht wird.
  2. Es ist nicht ausreichend, den ehemaligen Bearbeiter eines Kapitels in einem Handbuch im Vorwort zu erwähnen. Auch reicht es nicht aus, den ehemaligen Bearbeiter im Bearbeiterverzeichnis aufzuführen, wenn dies ohne Zuordnung zu den von ihm (zuvor) bearbeiteten Kapiteln erfolgt.
  3. Es ist nicht als üblich anzusehen, den ehemaligen Bearbeiter am Anfang des Kapitels mit einem Sternchenhinweis der Form “In der …. Auflage wurde der Text von … bearbeitet” zu benennen, wenn ansonsten auf jeder Seite unten allein der neue Autor vermerkt ist.”

Quelle: Urteil LG Frankfurt 3. Zivilkammer - Entscheidungsdatum: 08.11.2018 - Aktenzeichen 2-03 O 354/18: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190005810

In Folge finden Sie die Urteilsbegründung in Langform:

“Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Der Kläger kann vorliegend von der Beklagten aus den §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG verlangen, dass diese es unterlässt, ihn nicht entsprechend den Vorgaben der §§ 13 Abs. 1 UrhG, 14 S. 2 VerlG als Miturheber zu benennen.

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, dies gilt bei einer Miturheberschaft auch für die Nennung als Miturheber. In dieses Recht hat die Beklagte durch die hier streitgegenständliche Form der Nennung des Klägers unzulässig eingegriffen. Rechtsfolge einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts ist (auch) ein Anspruch des Urhebers, die weitere Nutzung seine Werks ohne Urheberbenennung zu unterlassen (BGH GRUR 1963, 40, 43 - Straßen - gestern und morgen; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 34; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 20; Spindler/Schuster-Wiebe, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 13 UrhG Rn. 10).

Der Kläger ist als (Mit-)Urheber der streitgegenständlichen Kapitel anzusehen. Es steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß den §§ 286, 294 ZPO fest, dass der Kläger die streitgegenständlichen Kapitel E. und L.II zunächst in Alleinautorenschaft erstellt hat. Es ist ferner glaubhaft gemacht, dass die Kapitel nicht vollständig neu geschrieben wurden, sondern diese durch die neuen Bearbeiter lediglich modifiziert wurden. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass Formulierungen des Klägers in erheblichem Umfang noch in der 6. Auflage vorhanden sind. Dies solle dem Kläger nicht abgesprochen werden. Auch ist die Beklagte den Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass er die streitgegenständlichen Kapitel von Anfang an und bis zur 5. Auflage allein verfasst habe, und insbesondere nicht mit zwei weiteren Autoren, diese hätten andere Abschnitte als er bearbeitet, nicht mehr entgegengetreten.

Die vom Kläger verfassten Texte sind urheberrechtlich als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Bei Sprachwerken muss ihr geistiger Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden (Dreier/Schulze, UrhG, a.a.O., § 2 Rn. 81 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Allein der Umstand, dass der Kläger sich beim Verfassen des Textes auf andere Literaturquellen und Formulierungen in der Rechtsprechung gestützt hat, spricht nicht gegen die Annahme, dass die konkrete Gestaltung und die konkreten einzelnen Formulierungen über die sehr umfangreichen Texte eine persönliche geistige Schöpfung darstellen würde.

Dass den Beiträgen des Klägers keine Schutzfähigkeit zukommt, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auch nicht mehr vertreten.

An der Miturheberschaft des Klägers an den streitgegenständlichen Texten ändert auch sein Ausscheiden aus der Herausgeber- und Autorenschaft nichts. Denn hiermit hat der Kläger seine Rechte nicht aufgegeben. Auch ist durch die Bearbeitung der neuen Autoren das Recht des Klägers nicht entfallen. Es ist im Termin zur mündlichen Verhandlung letztlich unstreitig geblieben, dass weite Teile der Texte des Klägers auch in der 6. Auflage noch - zu großen Teilen unverändert oder nur minimal verändert - enthalten waren. Der Kläger hat dementsprechend grundsätzlich einen Anspruch darauf, in den nach seinem Ausscheiden erscheinenden Auflagen noch so lange als ehemaliger Autor bzw. Mitautor genannt zu werden, wie diese Auflagen noch von seinem Wirken geprägt sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.1970 - 6 U 55/67, OLGZ 1971, 171, 172 - Taschenbuch für Wehrfragen).

Dieses Recht auf Urhebernennung des Klägers als Miturheber hat die Beklagte durch die von ihr hier gewählte Form verletzt.

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. § 13 S. 2 UrhG sieht diesbezüglich zwei Alternativen vor. Nach § 13 S. 2, 1. Alt. UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Nach § 13 S. 2, 2. Alt. UrhG kann er auch bestimmen, welche Bezeichnung zu verwenden ist, also wie die Urheberbezeichnung auszugestalten ist. In jedem Fall muss die Namensnennung so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber zugeschrieben wird (OLG München ZUM 2000, 404, 407; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 13 Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Fromm/Nordemann-Dustmann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 13 Rn. 22). Der Hinweis auf die Urheberschaft ist eindeutig und unmissverständlich im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Werk anzubringen (Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15). Nicht ausreichen soll es insofern, wenn die Verfasser einzelner in einem Buch enthaltener Beiträge am Ende des Buchs in alphabetischer Aufzählung genannt werden, ohne dass eine Zuordnung der einzelnen Bearbeiter zu den konkreten Beiträgen möglich ist (OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576 ; vgl. auch AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283 : Nennung nur im Impressum einer Webseite). Dem Urheber ist ferner nicht damit gedient, dass sein Name in irgendeiner Form erwähnt oder in der Nähe seines Werkes aufgeführt wird (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 13 Rn. 11).

Die Art und Weise der Urheberbenennung kann im Einzelnen durch eine vertragliche Regelung oder unter Berücksichtigung der Branchengewohnheiten und der Verkehrsübung bestimmt werden (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 25; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28 m.w.N.). Hierbei können auch solche Verkehrsgewohnheiten darauf zu überprüfen sein, ob das Interesse des Urhebers gemäß § 13 UrhG hinreichend berücksichtigt wird (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395: sorgfältige Prüfung im Einzelfall; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28).

So ist bei körperlichen Werkexemplaren der Urheber auf der Titelseite oder sonst an üblicher Stelle zu benennen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20). Im Hinblick auf ein im Internet abrufbares Foto soll die Urheberbezeichnung grundsätzlich so angebracht werden, dass der Name bei jedem Abruf des Fotos erscheint. Es soll nicht genügen, wenn der Fotograf am Ende der Internet-Seite genannt wird, das Foto aber auch gesondert abgerufen werden kann und dabei der Name des Fotografen nicht erscheint (LG Köln K&R 2014, 211, 212 - Pixelio; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395). Der Name des Fotografen soll unmittelbar bei dem Foto sichtbar sein, nicht erst über eine “Mouse-Over”-Funktion (LG München I ZUM 2015, 827, 830 ).

Besonderheiten können sich zudem im Verlagswesen ergeben. Hier kann der Verleger gemäß § 14 S. 2 VerlG die konkrete äußere Form der Urheberbezeichnung bestimmen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 13 Rn. 26). Danach obliegt es dem Verlag zu bestimmen, wie die vom Verfasser gewählte Urheberbezeichnung konkret anzubringen ist (Drucktypen, Layout der Titelseite, graphische Umschlaggestaltung etc.). Durch die gewählte Art der Anbringung soll jedoch nicht das Recht des Verfassers aus § 13 UrhG verletzt werden, etwa durch Hervorrufen eines falschen Eindrucks über die Rolle mehrerer Beteiligter (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9; vgl. auch Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2013, § 14 Rn. 10). Der Verleger muss dafür Sorge tragen, dass die Urheberbezeichnung an einer in der Branche üblichen Stelle im Werk zu finden ist, dass die Urheberbezeichnung dort gut leserlich erscheint und dass sie nicht aufgrund der Verbindung mit anderen Informationen verfälscht wird (Ulmer-Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 14 Rn. 10). Bei mehreren Verfassern (insbesondere von wissenschaftlichen Werken) soll es z.B. der Übung entsprechend, dass nur der Herausgeber auf der Titelseite genannt wird, während die weiteren Beteiligten im Rahmen eines Bearbeiterverzeichnisses zu nennen sind (BeckOK-UrhR/Wegner, 21. Ed. 2018, § 14 VerlG Rn. 13).

aa. Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Nennung des Klägers im Vorwort sowie im Gesamtverzeichnis des Werks nicht hinreichend. Weder aus dem Vorwort noch aus dem alphabetischen Bearbeiterverzeichnis kann der Leser des Werks eindeutig entnehmen, welche Kapitel oder Abschnitte dem Kläger als (Mit-)Urheber zuzuordnen sind (vgl. OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576 ; AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283 ).

bb. Den oben genannten Grundsätzen genügt jedoch auch die im streitgegenständlichen Werk erfolgte Nennung des Klägers in einem Sternchenhinweis am Anfang des Kapitels - auch unter Berücksichtigung des Ermessens des Verlages gemäß § 14 S. 2 VerlG und der Nennung im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis - nicht. Diese Nennung in einem Sternchenhinweis erfolgte nicht eindeutig, unmissverständlich und im hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers an einer üblichen Stelle, ohne dass die Angabe durch andere Angaben verfälscht wird. Sie ist vielmehr geeignet, beim Durchschnittsleser einen falschen Eindruck über die Rolle des Klägers in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Kapitel hervorzurufen. Diese Art und Weise der Nennung des Klägers entspricht auch weder den Verkehrsgewohnheiten gemäß § 13 UrhG noch der “in der Branche üblichen Stelle” gemäß § 14 S. 2 VerlG.

(1) Die Kammer hat hierbei zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass der Kläger im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis (allerdings ohne Zuordnung zu den Kapiteln) genannt ist. Auch den Sternchenhinweis hat die Kammer in diesem Zusammenhang einbezogen. Die Kammer erkennt darüber hinaus, dass bei der Übernahme von Bearbeitungen in einem juristischen Fachwerk der neue Autor andere Auffassungen als der Vorautor vertreten kann und deshalb ggf. eine Abgrenzung zu den Auffassungen der Vorauflage erforderlich sein kann. Weiter hat die Kammer auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien untersucht. Zwar lässt sich § 12 des Vertrages entnehmen, dass ein neuer Bearbeiter bei Ausscheiden des Klägers gewählt werden kann. Die Klausel enthält jedoch keinerlei Angaben zur Urheberbenennung in einem Fall wie dem hiesigen.

(2) Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Gesamtinhaltsverzeichnis bei den streitgegenständlichen Kapiteln den Kläger nicht genannt hat. Dort finden sich nur die Angaben “(B)” bzw. “(C)”. Außerdem hat die Beklagte im Inhaltsverzeichnis bei anderen Kapiteln, an denen der Kläger - in der 5. Auflage - beteiligt war, für den Durchschnittsleser erkennbar, den Kläger gemeinsam mit dem neuen Autor genannt. Es liegt daher für den Durchschnittsleser des Gesamtinhaltsverzeichnisses im Umkehrschluss eher nahe, dass der Kläger zwar an denjenigen Kapiteln beteiligt war, wo er genannt ist, nicht aber an denjenigen Kapiteln, wo er nicht genannt ist. Dieser Umstand widerspricht den Angaben im Sternchenhinweis bzw. ist geeignet, den Leser über die Rolle des Klägers in die Irre zu führen (vgl. Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2013, § 14 Rn. 10). Dem wirken auch weder die Nennung im Vorwort noch im Bearbeiterverzeichnis (dort ohne Zuordnung zu einzelnen Kapiteln) entgegen. Denn der Kläger wird bei anderen Kapiteln weiterhin als Mitautor mit einem Schrägstrich genannt, so dass aus Sicht des angesprochenen Leserkreises bereits dies die Aufführung im Bearbeiterverzeichnis erklären kann.

(3) Weiter war einzubeziehen, dass auch der Text im Sternchenhinweis selbst eventuelle Zweifel nicht vollends auszuräumen geeignet wäre. Denn nach dem Text dort ist nur deutlich, dass der Kläger für den Text der Vorauflage verantwortlich zeichnete. Es dürfte zwar der Übung entsprechen, dass im Rahmen des Ausscheidens eines Bearbeiters die Texte der Vorauflage übernommen und lediglich überarbeitet werden, es ist jedoch auch nicht völlig unüblich, dass ein Kapitel von einem neuen Autor vollständig neu gefasst wird. Solche Zweifel muss die Beklagte - im Rahmen der hier angestellten Gesamtabwägung - gegen sich gelten lassen. Hierbei hat die Kammer die Übung aus der Sicht des durch ein Werk wie dem streitgegenständlichen angesprochenen Durchschnittslesers beurteilt, zu denen sich auch die Kammer zählt.

(4) Die - insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete - Beklagte hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass in Fällen wie dem hiesigen eine Nennung des Vorbearbeiters als Miturheber durch einen Sternchenhinweis am Anfang eines Kapitels der Übung entspricht. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar behauptet, dass dieses Vorgehen auch bei anderen Werken gewählt worden sei, sie hat jedoch nicht ein einziges Beispiel hierfür genannt oder entsprechende Belege beigebracht.

Vielmehr hat der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Lektor des streitgegenständlichen Werks bei der Beklagten dargestellt, dass er nach dem Versand der Druckfahnen vom neuen Mitherausgeber und Autor B angesprochen worden sei. Dieser habe die Lösung mit dem Schrägstrich nicht als gerechtfertigt angesehen und gefordert, dass eine andere Lösung gefunden werden müsse. Die Autorin C habe sich ähnlich geäußert wie Herr B, sie habe hierdurch auch Ärger mit dem Kläger vermeiden wollen. Die Beklagte habe sich dann letztlich für die streitgegenständliche Aufführung des Klägers im Sternchenhinweis entschieden. Wie genau die Entscheidungsfindung erfolgte, blieb letztlich offen, der Kläger wurde insoweit jedenfalls nicht einbezogen, obwohl ihm zuvor eine anders gestaltete Druckfahne zugesandt worden war.

Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochen, dass sie sich als Teil des angesprochenen Leserkreises von juristischen Fachwerken ansieht und dementsprechend Erfahrungen auch mit den Urheberbenennungen in verschiedenen Werken hat. Die Kammer hat hiervon ausgehend die ihr zur Verfügung stehenden (Standard-)Werke überprüft und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ihr ein solcher Sternchenhinweis bisher nicht bekannt war.

Es ist der Kammer weiter bekannt, dass es teilweise üblich ist, vorab ein Bearbeiterverzeichnis mit Nennung der einzelnen Beiträge anzuführen. Im “Palandt” (BGB) gibt es direkt unter dem “Verzeichnis der Bearbeiter der [aktuellen] Auflage” ein “Verzeichnis der ausgeschiedenen Bearbeiter”, z.B. mit folgender Angabe: “Dr. Peter Bassenge: 35.-75. Auflage; BGB §§ 854 - 1296 …”. Im Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, wird im Vorwort offengelegt, welche §§ zuvor von wem bearbeitet wurden und wer der neue Autor ist. In einer Vielzahl anderer Werke werden Veränderungen in der Autorenschaft mit Bezug auf konkrete §§ oder Beiträge nicht, auch nicht im Bearbeiterverzeichnis oder in einem Sternchenhinweis, offengelegt, vielmehr werden nur die aktuellen Bearbeiter genannt. Teilweise werden Angaben im Vorwort gemacht, teilweise auch mit Bezug zu einzelnen Kapiteln, jedoch nicht immer.

Es ist nach alledem weder glaubhaft gemacht, noch gerichtsbekannt oder anders ersichtlich, dass die Nennung des Vorautors und Miturhebers in einem Sternchenvermerk wie hier dem Üblichen gemäß § 13 UrhG oder § 14 S. 2 VerlG entsprechen würde.

Darüber hinaus spricht gegen die Üblichkeit der Sternchenlösung auch, dass in den Druckfahnen zur 6. Auflage, die auch dem Kläger zugesandt wurden, die Sternchenlösung gerade nicht zur Anwendung kam, sondern eine Lösung mit Schrägstrich. Damit hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie - jedenfalls für dieses Werk - eine solche Kennzeichnung als angemessen erachtet. Hierdurch ist zwar nicht gesagt, dass die Beklagte dadurch eine (Selbst-)Bindung erfährt, es ist jedoch ein weiteres Indiz dafür, dass die Sternchenlösung nicht der Üblichkeit entspricht.

Schließlich ist der Kammer bekannt, dass es üblich ist, dass ein neuer Autor, der einen Abschnitt vom Vorautor übernommen hat und nunmehr eine andere Auffassung vertritt, dies üblicherweise durch eine Fußnote, z.B. “a.A. [Vorautor] in der 5. Auflage”, kennzeichnet.

(5) Weiter hat die Kammer einbezogen, dass auf den Seiten der jeweiligen Kapitel stets nur der aktuelle Autor genannt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht es aber nicht der üblichen Erwartungshaltung des Durchschnittslesers solcher Werke, dass die Miturheberschaft (nur) am Anfang des einzelnen Kapitels in einem Sternchenvermerk aufgedeckt wird, so dass der Durchschnittsleser bei Zweifeln auch an dieser Stelle nicht nach dieser Information suchen wird.

Vielmehr finden sich in einer Vielzahl von Werken mit mehreren Bearbeitern die Angaben zum Urheber unten auf der Seite - wie auch hier - oder in einem vorangestellten Bearbeiterverzeichnis - wie auch hier, allerdings ohne Angabe, welche Kapitel bearbeitet wurden - oder im Gesamtinhaltsverzeichnis hinter dem jeweiligen Kapitel oder der Überschrift - wie auch hier. Der Durchschnittsleser, der es gewöhnt ist, an einer oder mehrerer dieser Stellen im Buch nach der Urheberangabe eines Werks mit mehreren Beiträgen verschiedener Autoren zu suchen, wird daher auch beim streitgegenständlichen Werk davon ausgehen, dass die Angaben unten auf der Seite bzw. im Gesamtverzeichnis zutreffend sind. Aus diesen beiden - üblichen und übereinstimmenden - Angaben entnimmt der Durchschnittsleser daher, dass der Kläger auch nicht als Miturheber an den beiden streitgegenständlichen Kapiteln mitgewirkt hat. Wie oben dargestellt, wird dieser Eindruck jedenfalls auch verstärkt dadurch, dass die Beklagte den Kläger in anderen Kapiteln durchaus weiterhin als Miturheber mit einem Schrägstrich nennt.

Nach alledem entspricht die von der Beklagten gewählte Lösung eines Sternchenhinweises nicht den Anforderungen der §§ 13 UrhG, 14 S. 2 VerlG. Hierbei musste von der Kammer nicht entschieden werden, ob die übrigen aus anderen Werken bekannten und oben genannten Benennungsmöglichkeiten ausgeschiedener Urheber diesen Anforderungen genügen würden.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit liegt vor. Der Kläger hat insbesondere nicht durch zu langes Zuwarten nahe gelegt, dass ihm die Sache nicht dringlich ist. Gegen die Annahme einer Dringlichkeit spricht auch nicht, dass die Parteien der Bestimmung eines Verkündungstermins zugestimmt haben, um zunächst Vergleichsgespräche zu führen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hatten die Parteien bereits gewisse Eckpunkte einer vergleichsweisen Einigung erarbeitet, die die Parteien gemeinsam weiterverfolgen wollten. Es bestand Einverständnis darüber, dass dieses Vorgehen nicht signalisieren sollte, dass es dem Kläger nicht dringlich sei.

Dem hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur gegen Sicherheitsleistung des Klägers gemäß § 921 ZPO war nicht nachzukommen.

Es entspricht dem Üblichen, dass einstweilige Verfügungen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Gemäß § 921 S. 2 ZPO kann das Gericht hiervon abweichen. Eine Anordnung nach § 921 S. 2 ZPO kann ergehen, wenn trotz Glaubhaftmachung des Anspruchs zum Schutz des Schuldners die Anordnung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheint, z.B. wegen der schlechten Vermögensverhältnisse des Gläubigers, welche die Durchsetzung eines späteren Schadensersatzanspruches gefährden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 921 Rn. 7). Die Sicherheitsleistung soll also insbesondere die dem Antragsgegner drohenden Nachteile (§ 945 ZPO) ausgleichen (Cepl/Voß, Praxiskommentar GewRS, 2. Aufl. 2018, § 921 Rn. 11).

Die Beklagte führt insoweit auch an, dass das vom Kläger begehrte Verbot unverhältnismäßig sei. Dem folgt die Kammer nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ausgiebig über die Frage gesprochen, wie - ggf. vergleichsweise - eine Urheberbenennung erfolgen könnte. Hierbei hat die Beklagte dargelegt, dass der Großteil der Printauflage des Werks bereits verkauft sein dürfte. Änderungen im Rahmen der Online-Ausgabe seien hingegen relativ unproblematisch möglich.

Die Kammer hat im Rahmen dieser Diskussion auch zu erkennen gegeben, dass ihr aus anderen Verfahren bekannt ist, dass fehlerhafte Äußerungen in gedruckten Büchern oder Katalogen grundsätzlich durch entsprechende Aufkleber oder Einlegeblätter korrigiert werden können.

Es konnte hier letztlich offen bleiben, in welcher Art und Weise die Beklagte die Urheberbenennung des Klägers künftig gestalten muss und welche Maßnahmen ihr dementsprechend obliegen könnten, da jedenfalls die hier von der Beklagten gewählte Variante wie oben ausgeführt nicht den Anforderungen gemäß den §§ 13 UrhG, 14 S. 2 VerlG genügte.

In Einbeziehung der oben dargestellten Erwägungen erachtet die Kammer aber einen Erlass der begehrten Verfügung ohne Sicherheitsleistung nicht als unverhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist.

Die Kammer hat von ihrem nach § 938 ZPO eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht und die Konkretisierung des Verfügungsantrages auch auf die Anlage AST 11 bezogen, aus der sich der zwischen den Parteien im Streit stehende Sternchenhinweis ergibt.”

Quelle: Urteil LG Frankfurt 3. Zivilkammer - Entscheidungsdatum: 08.11.2018 - Aktenzeichen 2-03 O 354/18: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190005810

Urheberrecht ist auch relevant für Bühnenschaffende

U.a. hat der Bundesgerichtshof 2008 in einem Urteil zu Aufführungsrechten, gemäß der Pressemitteilung, wie folgt entschieden:

“Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist.

Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil die Urheber der GEMA zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst übertragen, sich aber das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke vorbehalten. Auf diese Weise behalten sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen.

Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musicals “Die Schöne und das Biest”, “Der Glöckner von Notre Dame”, “Der König der Löwen” und “Aida”. Die Beklagte ist eine deutsche Konzertagentur, die im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel “The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions” veranstaltet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe bei diesen Veranstaltungen die Disney-Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird.

Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes - so der BGH - nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann.

Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt. Danach hatte die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben. Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05 - Musical-Starlights - LG Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Februar 2005 - 2/6 O 27/04 - OLG Frankfurt - Urteil vom 1. November 2005 - 11 U 7/05 -”

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=44360&linked=pm

Wie kann PriorMart Autoren bei der Wahrung ihrer Rechte unterstützen:

Wenn Sie Schöpferin/Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werks sind, entsteht Ihr Urheberrecht unmittelbar mit der Werksschöpfung, ohne dass es einer Registrierung bedarf (teilweise abweichend im Ausland).

Gibt es Streit über die Urheberschaft, kann es auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem das Werk geschaffen wurde.

Mit der Hinterlegung bei PriorMart verknüpfen Sie das Werk untrennbar mit Ihrer Person als Hinterleger und mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung.

So können Sie bei Bedarf später nachweisen, dass Sie zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung Inhaberin/Inhaber des Werks waren.

PriorMart nimmt Werke und andere Informationen, z.B. solche, die ein Geschäftsgeheimnis sein können, und Dokumente, z.B. patentrechtliche Vorbenutzungsnachweise (Werke, Informationen und Dokumente zusammen „Werke") in Form digitaler Dateien entgegen. Dafür stellt PriorMart in einem passwortgeschützten Kunden-Portal eine Uploadfunktion zur Verfügung.

Über eine verschlüsselte Verbindung wird die Datei auf einen PriorMart-Server hochgeladen. PriorMart prüft die technische Integrität der Datei(en) und speichert sie für mehrere Jahre redundant in einem geschützten Archivierungssystem.

Nach einem System kaskadierender Einweg-Verschlüsselungs-Mechanismen wird die Datei einfach oder mehrfach codiert (es entstehen digitale Fingerabdrücke).

Anschließend wird ein Datenblatt mit den Daten der Urheberin/des Urhebers des Werks oder der Inhaberin bzw./des Inhabers der Information oder des Dokuments und, soweit abweichend, der Person, die PriorMart die digitale Datei übergibt (des „registrierten Nutzers" oder „Hinterlegers"; Name, Anschrift, Geburtsdatum) und Informationen zur hochgeladenen Datei (Name, Größe, Uploadzeitpunkt, digitale Fingerabdrücke) erstellt.

Gibt die registrierte Nutzerin/der registrierte Nutzer an, dass mehrere Personen an dem Inhalt der digitalen Datei berechtigt sind („Mitberechtigte"), enthält das Datenblatt Informationen zu allen Mitberechtigten.

Dieses Datenblatt wird durch PriorMart bei einem in Deutschland zugelassenen Notar hinterlegt.

Die notarielle Hinterlegung des Datenblatts, welches Ihr Werk repräsentiert, sichert diesen Nachweis ab.

Für die ab 1.12.2021 hochgeladenen Werke schließen die Leistungen von PriorMart den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zugunsten der an einem Werk Berechtigten oder Mitberechtigten ein.

Zusätzlicher Versicherungsschutz:

Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche Dritter auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und entgangenen Gewinn bis zu einem Betrag von EUR 50.000 (ohne Selbstbehalt) pro hinterlegte Datei wegen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums und gewerblicher Schutzrechte aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung des hinterlegten Werks.

Der Versicherungsschutz steht pro Versicherungsjahr in einem definierten Umfang gemäß der Versicherungsbedingungen zur Verfügung.

PriorMart-Kundinnen & Kunden können zusätzlichen Versicherungsschutz zu Vorzugskonditionen erwerben. PriorMart empfiehlt hierfür die die Versicherungsmakler der Haase Maklergruppe um Herrn Ass.jur. Christian Haase.

Gut zu wissen:

Kann man hinterlegte Werke ändern?

Nein. Wenn Sie die das Werk enthaltene digitale Datei hochgeladen haben, wird die Datei von PriorMart codiert und das Datenblatt erzeugt, welches PriorMart beim Notar hinterlegt.

Das auf diese Weise notariell hinterlegte Werk kann nicht mehr verändert werden. Während Dateien in Datenbanken oder bei privaten Datenspeichern verändert werden können, ist dies bei einer notariellen Urkunde ausgeschlossen.

So ist sichergestellt, dass das von Ihnen hinterlegte Werk in seiner Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung untrennbar mit dem Hinterlegungsdatum verbunden ist.

Könnte das Werk später noch geändert werden, wäre das Hinterlegungsdatum nicht mehr aussagekräftig.

Wenn ein hinterlegtes Werk verändert wurde, und auch das veränderte Werk hinterlegt werden soll, muss es neu hinterlegt werden.

Bei häufigen Anpassungen oder vielen Datei Uploads, empfehlen wir das PriorMart-Flatrate-Angebot.

Müssen meine Werke in deutscher Sprache vorliegen?

Hier gibt es keinerlei Beschränkungen; Sie können Werke jeglicher Form und/oder Sprache hinterlegen, sofern diese Werke in einer digitalen Datei wiedergegeben sind.

Kann ich die notarielle Urkunde auch in englischer Sprache erhalten?

Gerne wird die notarielle Urkunde auch gegen eine Gebühr in englischer Sprache ausgestellt.

Das Urheberrecht schützt mich doch ohnehin; wieso benötige ich dann noch PriorMart?

Wenn Sie Schöpferin/Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werks sind, entsteht Ihr Urheberrecht unmittelbar mit der Werksschöpfung, ohne dass es einer Registrierung bedarf (teilweise abweichend im Ausland).

Gibt es Streit über die Urheberschaft, kann es auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem das Werk geschaffen wurde.

Mit der Hinterlegung bei PriorMart verknüpfen Sie das Werk untrennbar mit Ihrer Person als Hinterleger und mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung.

So können Sie bei Bedarf später nachweisen, dass Sie zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung Inhaberin/Inhaber des Werks waren.

Die notarielle Hinterlegung des Datenblatts, welches Ihr Werk repräsentiert, sichert diesen Nachweis ab.

Welche Datei-Formate sind für die Hinterlegung geeignet?

Geeignet sind die folgenden Standardformate: Text: txt, rtf, pdf Grafik: jpg, tif, bmp, gif, png Audio: mp3 Video: avi, mov Archive: rar, zip Wenn andere Formate verwendet werden sollen, bitte darauf achten, dass dieses Dateiformat auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. in 10 Jahren, geöffnet und wiedergegeben werden kann. Im Zweifel sollte die Datei vorab in ein Standardformat konvertiert werden.

Wie wird die Größe eines Uploads ermittelt?

In den meisten Fällen können Sie sich die Dateigröße (bei Windows-Rechnern durch einen Rechtsklick auf die Datei) unter „Eigenschaften" anzeigen lassen.

Die Dateigröße hängt von verschiedenen Faktoren (z.B. Auflösung einer Bilddatei, Dateiformate etc.) ab.

Aufgrund dieser Tatsache ist es sehr schwierig, eine allgemeingültige Aussage zu treffen. Zur Veranschaulichung finden Sie anbei ein paar unverbindliche Beispiele:

Ein Bild mit einer Farbtiefe von 1 Bit hat z.B. 2 mögliche Farbwerte, 8 Bit haben 256 mögliche Werte usw.

Eine DIN-A4-Seite mit überwiegend Text bei einer 8-Bit-Zeichenkodierung würde durchschnittlich 3,5 KB entsprechen.

Weitere Fragen werden auch hier beantwortet: https://www.priormart.com/so-funktionierts/.

Die von PriorMart erbrachten Leistungen stellen keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Dies gilt auch für die auf der Website der PriorMart enthaltenen Beschreibungen dieser Leistungen und Aussagen über diese Leistungen. Eine Anwendung dieser Aussagen auf konkrete Fälle ist nicht beabsichtigt. Für jede rechtliche Prüfung eines Einzelfalls empfiehlt PriorMart, eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine andere zur Rechtsberatung oder Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugte Stelle aufzusuchen. Soweit das Angebot von PriorMart Versicherungsleistungen einschließt, fungiert PriorMart als Versicherungsnehmer. Soweit PriorMart auf die Möglichkeit des Erwerbs zusätzlichen Versicherungsschutzes verweist, wird PriorMart nicht als Versicherungsmakler tätig.

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